SATZUNG des FC Viktoria Alpen 1911 e.V.

Vereinsregister Nr. 1114 beim Amtsgericht Rheinberg

§1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1911 in Alpen zum Zwecke der Ausübung des Fußballsports gegründete Verein führt den Namen “Fußballclub Viktoria Alpen 1911 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 46519 Alpen. Er ist aufgrund des Beschlusses vom 12.1.1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinberg eingetragen. Seine Farben sind blau-gelb.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Amateursports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Partei- und rassenpolitische sowie konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB und der Mitgliedsverbandes LSB, deren Sportarten im Verein vertreten sind. 2. Der Verein muss auf Verlangen einer Abteilung die Mitgliedschaft in deren Fachverband eingehen. Soweit durch eine solche Mitgliedschaft Kosten entstehen, die nicht durch den allgemeinen Beitrag des Vereins an den LSB gedeckt sind, trägt die Abteilung diese Kosten.

§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus: – Aktiven Mitgliedern- Passiven Mitgliedern - Jugendlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins oder einer Abteilung.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6 Aufnahme der Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der jeweiligen Abteilung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Abteilung. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung der Abteilung frei. Durch die Mitgliederversammlung abgelehnte Aufnahmegesuche können frühestens nach einem Jahr erneut gestellt werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

§7 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht zu sportlicher Betätigung in den einzelnen Abteilungen, vorausgesetzt, dass es Mitglied dieser Abteilung ist und mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinssatzung einmalig und kostenlos zu erhalten.

§8 Pflichten der Mitglieder
1. Mit dem Eintritt erkennt jedes Mitglied die Vereinssatzung für verbindlich an. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung zu beachten, die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Anordnungen der Abteilungsvorstände, denen es unterstellt ist, zu respektieren und zu unterstützen.
2. Alle Tätigkeiten und Leistungen für den Verein oder eine Abteilung sind ehrenamtlich. Eine Entschädigung dafür kann nicht beansprucht werden. Bare Auslagen für den Verein oder eine Abteilung werden gegen Beleg erstattet, und zwar von der Stelle, in deren Auftrag sie entstanden sind.
3. Ausscheidende Mitglieder haben dem Verein gehörende Bekleidungsstücke und Sportgeräte in gereinigtem Zustande und brauchbar innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden dem Vorstand oder der betreffenden Abteilung zurückzubringen.

§9 Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung der Abteilung festgesetzt. Ebenfalls werden Umlagen durch die jeweilige Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die jeweilige Abteilung. Das Verfahren ist durch die Geschäftsordnungen derAbteilungen zu regeln.
3. Umlagen können sowohl vom Verein wie auch von den Abteilungen erhoben werden.
4. Die einzelnen Abteilungen leisten anteilmäßig einen jährlichen Grundbeitrag an den Verein zur Abdeckung allgemeiner Ausgaben. Die jeweilige Festsetzung dieses Beitrages wird durch eine gesonderte Finanz- und Verwaltungsordnung zwischen dem Verein und den einzelnen Abteilungen geregelt.
5. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§10 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins bzw. der Abteilung.
2. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.
3. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand erklärt werden. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig, nachdem alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
4. Ein Ausschluss erfolgt,- wenn Vereinsinteressen berührt sind, durch Beschluss des Vorstandes des Vereins – mit einfacher Stimmenmehrheit (das bedeutet Ausschluss aus dem Verein;) - wenn Abteilungsinteressen berührt sind, durch Beschluss des Vorstandes der jeweiligen Abteilung – mit einfacher Stimmenmehrheit – (das bedeutet nurmehr Ausschluss aus der entsprechenden Abteilung;) Ein Ausschluss muss schriftlich begründet werden. Gründe für einen Ausschluss sind, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung:
a. gewohnheitsmäßig, beharrlich und absichtlich die Satzung und/oder die Geschäftsordnung einer Abteilung nicht befolgt;
b. in seinem Verhalten erkennen lässt, dass es den Bestrebungen des Vereins und/oder der Abteilung zuwiderhandelt;
c. ohne Angaben von Gründen mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand bleibt oder seiner Zahlungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt; Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist Berufung beim Vorstand des Vereins, gegen Ausschluss aus einer Abteilung ist Berufung beim entsprechenden Abteilungsvorstand, und zwar jeweils binnen l0 Tagen – vom Tage der Zustellung an gerechnet – möglich. Die Entscheidung des Vorstandes des Vereins bzw. des zuständigen Abteilungsvorstandes – jedoch jeweils unter Berücksichtigung von drei Viertel Stimmenmehrheit – ist bindend. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden aus der Abteilung erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft in der entsprechenden Abteilung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein.
5. Bevor es zu einem Ausschluss kommt, kann der Vorstand des Vereins auf Antrag des Abteilungsvorstandes ein Mitglied sperren, d.h. von jeglicher sportlicher Betätigung ausschließen. Der Vorstand beschließt über die Dauer der Sperre nach eigenem Ermessen.
6. Das Erlöschen der Mitgliedschaft kann auch aufgrund eines Ehrenverfahrens erfolgen.

§11 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung)
2. der Vorstand
3. die Abteilungsvorstände
4. die Mitgliederversammlung der Abteilungen

§12 Die Mitgliederversammlungen
1. Oberstes, satzungsgebendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr bis zum 30. Juni statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von l4 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es
a. der Vorstand mit drei Viertel Mehrheit beschließt oder
b. von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Beschlussfähigkeit der Versammlung setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin eingeladen worden sind. Die Einladung erfolgt per Aushang in den Versammlungsräumen des Vereins und den Sportstätten der Abteilungen.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss folgende Punkte enthalten:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b. Bericht des Vorstandes
c. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g. Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmabgaben durch Vollmachten für abwesende Mitglieder sind nicht zulässig.
a. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
b. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
c. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen aus eigenem Verschulden im Rückstand sind, steht kein Stimm- und Wahlrecht zu.
7.
a. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag
b. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
c. Änderungen der §§ 1, 6, 10, 12/7. b), 12/7. c), 15/2., 15/7., 15/10. und 20 bedürfen der Zustimmung von einer drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. (Diese kann notfalls schriftlich eingeholt werden – § 32 und 33 BGB -)
8. Anträge können- vom Vorstand- von den Abteilungen- von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens l0 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Anträge vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingehen und ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge zur Satzung sind hiervon ausgenommen.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
10. Zu sämtlichen Mitgliederversammlungen der Abteilungen ist der Vorsitzende des Vereins einzuladen, der bei Verhinderung einen Vertreter aus den Mitgliedern des Vorstandes entsenden kann.
11. Über die Mitgliederversammlung und deren tatsächlichen Vorgängen wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.Von sämtlichen Versammlungen und Vorstandssitzungen ist dem Vorstand auf Anforderung eine Abschrift des Protokolls auszuhändigen.

§13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem stellvertretenden Kassenwart
e. dem Schriftführer
f. dem stellvertretenden Schriftführer
g. dem Vereinsjugendwart
h. dem stellvertretenden Vereinsjugendwart
i. den Abteilungsvorsitzenden nach § 15 der Satzung. Sollte der Abteilungsvorsitzende bereits das Amt des Vereinsvorsitzenden bekleiden, so rückt in den Vereinsvorstand der stellvertretende Abteilungsvorsitzende auf.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter l.a., 1.c. und 1.e. genannten Personen, mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Nach Ablauf seiner Tätigkeit kann der Vorsitzende des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§14 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Gesamtvereins und die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten.
2. Die Aufgaben des Vorstandes sind folgende:
a. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
b. Einberufung der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung
c. Ausführung der Vereinsbeschlüsse
d. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr und seine Überwachung. Einsetzen von Ausschüssen zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben. Entgegennahme von Antragen, Einsprüchen und Beschwerden der Vereinsmitglieder. Verhängung von Strafmaßnahmen, wie Ermahnungen, Verwarnungen, Geldstrafen, Sperren und Ausschlüsse.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung teilnehmen.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle wichtigen Schriftstücke, vor allem im Verkehr mit Behörden sowie Verträge müssen vom Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden. In allen anderen Fällen genügt eine Unterschrift. Von allen Schriftstücken sind Durchschriften für die Vereinsakten anzufertigen.Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Verhandlungsniederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer oder deren Stellvertreter zu unterschreiben sind. Der Vorstand soll mindestens dreimal im Jahr eine Sitzung abhalten. Vereinsmitgliedern kann die Teilnahme mit beratender Stimme gestattet werden.
3. Dem Vorsitzenden obliegt die verantwortliche Leitung des Vereins. Wesentliche Aufgaben sind die Leitung vonMitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben. Der Vorsitzende kann bestimmte Aufgaben von Fall zu Fall auf andere Mitglieder delegieren.
4. Die Vereinskasse wird grundsätzlich als Gesamtkasse geführt. Die Finanzen des Vereins dürfen nicht auf Privatkonten gehalten werden. Die Abteilungen haben eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Einzug der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und in Bezug auf sonstige Einnahmen. Der Kassenwart ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren. Der Verein leitet im Rahmen des Vereinshaushaltsplanes den Abteilungen die ihnen zustehenden Mittel zu. Der Kassenwart des Vereins ist für seinen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, eine Finanz- und Vermögensverwaltungs-Ordnung zu erstellen, die den jeweiligen gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen muss. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen dieser Ordnung unverzüglich den Abteilungen mitzuteilen. Die Finanz- und Vermögensverwaltungs-Ordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Der Kassenwart des Vereins ist verpflichtet, den Vorstand auf Verlangen über den Kassenstand und über laufende Geschäfte – auch der Abteilungen – zu unterrichten.

§15 Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, derzeit:
a. Fußball
b. Tennis
c. Leichtathletik
d. Handball
2. Im Bedarfsfall können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit weitere Abteilungen gegründet werden. Eine Neugründung einer Abteilung kann nicht ohne Zustimmung der Abteilungsvorstände erfolgen.
3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand geleitet, der sich zusammensetzen soll aus dem:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Geschäftsführer
d. Kassenwart
e. Sportwart
f. Jugendwart
Verpflichtend sind die Positionen a) und d) zu besetzen. Namen und Anschriften der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie Veränderungen sind dem Vorstand des Vereins umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Zur Durchführung ihrer Aufgaben geben sich die einzelnen Abteilungen eine Geschäftsordnung, die der Satzung nicht widersprechen darf und vom Vorstand des Vereins zu genehmigen ist.
5. Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen eigenständig geführt. Sie verfügen selbständig über ihre zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen ihres Haushaltsplanes und decken ihre Ausgaben aus der eigenen Kasse, erforderlichenfalls durch Umlagen auf ihre Mitglieder. Die einzelnen Abteilungen müssen sich aus eigenen finanziellen Mitteln tragen. Der Abteilungsvorstand ist dem Vorstand des Vereins für eine einwandfreie Abteilungs-/Geschäfts- und Kassenführung verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Sollte eine Abteilung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, so ist der Vorstand des Vereinsberechtigt, in die Kassen- bzw. Kontoführung der jeweiligen Abteilung einzugreifen.
6. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung der Abteilung gelten die Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung entsprechend, mit der Maßgabe, dass sie mindestens 1 Monat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattfinden muss.
7. Das Vermögen der Abteilungen – auch wenn es ohne direkte Mitwirkung des Vereins erworben wurde – gehört zumVermögen des Vereins und kann für den Gesamtverein verwendet werden, wenn keine andere Deckungsmöglichkeit gegeben ist.
8. Die Betreuung und Vertretung der Jugend bis zu 18 Jahren obliegt den Jugendwarten der einzelnen Abteilungen.
9. Die einzelnen Abteilungen sind verpflichtet – sofern vom Gesetzgeber oder dem Fachverband gefordert -‚ eine eigene Jugendsatzung zu erstellen.
10. Alle Abteilungen sind untrennbar mit dem Verein verbunden.
11. Die Abteilungen haben die Durchführung sportlicher oder geselliger Veranstaltungen dem Vorstand anzuzeigen. Dieser kann die Zustimmung mit Mehrheitsbeschluss verweigern.
12. Bei Sportveranstaltungen sind Mannschaften und Einzelsportler verpflichtet, in Sportkleidung in den Vereinsfarben anzutreten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der betreffende Fach-/Sportverband zwingend etwas anderes vorschreibt.

§16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins und sollen nur im Ausnahmefall den Abteilungsvorständen angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung des Vereins einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstandes.

§17 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist für die Dauer von einer weiteren Wahlperiode zulässig. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2. Für die Amtsdauer des Vereinsjugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach vorausgegangenen Vorschlägen für jedes Amt im besonderen Wahlgang in geheimer Abstimmung. Die Wahl wird von einem aus der Versammlung gewählten Mitglied geleitet.
4. Der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit sind bis zu 2 weitere Wahlgänge erforderlich. Danach entscheidet dann das Los.
5. Zum Zählen der abgegebenen Stimmen werden von der Versammlung vorher zwei Mitglieder bestimmt.
6. Bei nur einem Vorschlag kann durch Handzeichen gewählt werden.
7. Bei Ausscheiden oder längerer Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgabe einem anderen Vereinsmitglied kommissarisch zu übertragen.

§18 Grundstücks-/Immobilienangelegenheiten
Zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundstücken, Immobilien etc. bedarf der Vorstand des Vereins der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch müssen mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Mitgliederversammlung des Vereins hiernach nicht beschlussfähig, so ist die zur Beschlussfassung über den Punkt einzuberufende 2. Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das gilt auch für alle anderen nicht beschlussfähigen Versammlungen des Vereins und der Abteilungen. – Hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen gemäß § 12/7. c). Alle im Zusammenhang mit dem Erwerb und der späterer Nutzung der im 1. Absatz genannten Objekte anfallenden Kosten trägt die nutzende Abteilung.
§19 Streitigkeiten und Ehrenverfahren
1. Persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren zwischen Vereinsmitgliedern innerhalb des Vereinsgeschehens werden von einem Rechtsausschuss geschlichtet. Der Rechtsausschuss besteht aus den von den Parteien gewählten Verteidigern und einem von den Verteidigern zu wählenden Vorsitzenden. Der Rechtsausschuss muss aus Mitgliedern des Vereins bestehen. Für den Rechtsausschuss besteht Schweigepflicht.
2. Einigen sich die Verteidiger nicht über einen von ihnen vorzuschlagenden Vorsitzenden, so bestimmt der Vorsitzende des Vereins einen nicht von den Verteidigern Benannten zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses.
3. Unterwerfen sich die Parteien dem gefällten Schiedsspruch nicht, so kann der Vorstand des Vereins über die Sache entsprechend § 10/4. – 6. urteilen. 4. Auf eigenen Antrag und auf Antrag eines Abteilungsvorstandes kann der Vorstand des Vereins ein Mitglied sperren, d.h. es von einer oder allen sportlichen Betätigungen ausschließen. Der Vorstand des Vereins beschließt über die Dauer der Sperre nach eigenem Ermessen.

§20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederbeschlossen werden.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Alpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte nach der Auflösung des Vereins eine Abteilung einen neuen Verein gründen, der dem bisherigen Vereinszweck (§ 2) entspricht, so fällt dieser Abteilung das entsprechend der eingebrachten Leistungen anteilige Vereins vermögen zu.
5. Löst sich eine Abteilung aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung auf, so sind alle Vermögenswerte und alle Unterlagen, insbesondere die Kassenunterlagen, dem Vorstand des Vereins innerhalb von 7 Tagen nach dem Auflösungsbeschluss zu übergeben.
6. Wird ein Auflösungsbeschluss gem. Absatz 3 gefasst, so bedarf dieser Beschluss zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Abteilungen. Die Abteilungen sind verpflichtet, binnen 6 Wochen nach gefasstem Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung einzuberufen, die nur als einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beinhaltet. Stimmen drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Abteilung dem Auflösungsantrag zu, so wird der Beschluss der Mitgliederversammlung rechtskräftig.

§21 Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Satzung hierdurch nicht berührt; vielmehr sind die Mitglieder verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung, die in ihren Auswirkungen und dem Sinn und Zweck nach der unwirksamen am Nächsten kommt, zu ersetzen.

§22 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden der Abteilung aufzubewahren und jedem Abteilungsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Alle vorausgehenden satzungsgemäßen Bestimmungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit, sofern gesetzlich zulässig.


Alpen, den 21. August 2007